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Kulturgutschutzgesetz
Das Kulturgutschutzgesetz regelt die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern sowie den Handel mit Kulturgütern und Rückgabeansprüche. Bei Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern gelten besondere Sorgfaltspflichten und das einholen wichtiger Genehmigungen.
Yasmin Mahmoudi klärt über Inhalt und Anwendungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes auf.
Das Kulturgutschutzgesetz regelt die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern sowie den Handel mit Kulturgütern und Rückgabeansprüche. Einer Ausfuhrgenehmigung bedarf es unabhängig von einem kommerziellen Hintergrund auch dann, wenn ein Kulturgut – temporär oder dauerhaft – ins Ausland verbracht wird, zB weil der Eigentümer dort einen Zweitwohnsitz hat.
Umfasst sind sämtliche Kulturgüter oberhalb bestimmter Wert- und Altersgrenzen und zwar auch bei der Ausfuhr innerhalb der europäischen Union. Wer etwa ein antikes Möbelstück oder ein Bild der klassischen Moderne von München nach Kitzbühel verbringt, um es dort in seiner Zweitwohnung selbst zu nutzen, muss zuvor eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Die Einfuhr betrifft die Prüfung der Einhaltung von Ausfuhrbestimmungen aus dem Ursprungsland. Wer also eine chinesische Vase auf einer Auktion im Internet ersteht und das Auktionshaus hat seinen Sitz in den USA, der muss bei der Einfuhr nach Deutschland nachweisen, dass die Vase legal aus China und nicht etwa aus den USA ausgeführt wurde und zwar selbst dann, wenn der Export aus China nachweisbar bereits Jahrzehnte zurückliegt.
Die Sorgfaltspflichten schließlich unterscheiden danach, wer ein Kulturgut in Verkehr bringt. Während ein extrem niedriger Preis, das Verlangen von Bargeld bei hohen Beträgen und die buchstäblichen Erdreste, die auf eine gerade erfolgte Raubgrabung hindeuten, jedermann bösgläubig machen, treffen den Händler erhöhte Sorgfaltspflichten, die insbesondere beinhalten, sich den Personalausweis oder ein entsprechendes Dokument vorlegen lassen zu müssen und eine Kopie zu archivieren sowie die Pflicht, die Provenienz zu prüfen.
Mehr Informationen:
- Alle Beiträge von Yasmin Mahmoudi beim Lexikon des Chefwissens
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- Alle Beiträge von Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte
Yasmin Mahmoudi ist Partnerin der Kanzlei Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte mbB. Sie ist zudem Schiedsrichterin am Court of Arbitration for Art (CAfA) und ab dem Sommersemester 2023 Lehrbeauftragte an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf. Frau Mahmoudi publiziert im In- und Ausland u.a. zum Kulturgüterschutz.
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