Vergessenes aus dem Arbeitsrecht

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Es gibt sie, die seltenen Pflänzlein im Paragraphen-Dschungel des Arbeitsrechts, die der aufmerksame Arbeitgeber kennen sollte. Drei solcher Fundstücke reichen wir hier ein. Von Barbara Pommer.

Urlaubsbescheinigung

Nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch erworben, kann diesen also bei einem Ausscheiden nach dem 30.06. geltend machen, auch als Urlaubsabgeltungsanspruch. ( § 4 BUrlG)

Aber in einem solchen Fall muss der neue Arbeitgeber für das laufende Kalenderjahr keinen Urlaub mehr gewähren! Um Doppelansprüche auszuschließen, sollte sich der neue Arbeitgeber, wenn er nach dem 30.06. eines Jahres einen Arbeitnehmer einstellt, eine Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vom Arbeitnehmer aushändigen lassen, aus der sich ergibt, wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bereits erhalten hat! ( § 6 BUrlG)

Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nur dann, wenn die Arbeitsverhinderung ausschließlich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, die Arbeitsunfähigkeit also die alleinige Ursache ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden wäre, zum Beispiel bei einem Streik, fehlender Aufenthaltserlaubnis oder Abwesenheit vom Wohn-/Arbeitsort, wenn kein Urlaub gewährt wurde. Auch wer tagelang unentschuldigt fehlt und dann “erkrankt“ muss nachweisen, dass er bei Beginn der Erkrankung wieder arbeitswillig gewesen wäre. Dazu reicht nicht die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe sich entschlossen, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Krankheit und Kündigung

Eine Kündigung kann auch während der Krankheit des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Wichtig ist, dass der Zugang der Kündigung beweisbar ist. Dies erfolgt am Besten durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten durch einen Mitarbeiter, notfalls durch Einwurf-Einschreiben (nicht Einschreiben-Rückschein!). Es gibt kein Verbot, während einer bestehenden Krankheit ein Arbeitsverhältnis zu kündigen!

Unter – vom Bundesarbeitsgericht sehr eng gesetzten – Bedingungen kann auch eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden. Hierzu ist ein Beobachtungszeitraum von mindestens drei Jahren nötig, in welchem der Arbeitnehmer jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein muss. Darüberhinaus hat die Rechtsprechung noch verschiedene weitere Voraussetzungen entwickelt, die vor Ausspruch einer derartigen Kündigung im Einzelfall überprüft werden müssen.

Barbara Pommer ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Kerpen.

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