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Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Corona-Pandemie geschädigte Unternehmen
Die Bundesregierung plant die Insolvenzantragspflicht auszusetzen, um Unternehmen zu schützen, die in Folge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Auf Betreiben des Bundesministeriums der Justiz hat das Bundeskabinett am gestrigen Montag, den 23.03.2020, einen Gesetzesentwurf (Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19- Pandemie bedingten Insolvenz; kurz: COVInsAG) verabschiedet, der u.a. eine temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorsieht. Hierdurch sollen Unternehmen geschützt werden, die in Folge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Bislang gilt, dass die organschaftlichen Vertreter ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen haben. Unterbleibt die fristgerechte Antragsstellung, geht dies mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers/Vorstands einher.
Die Bundesregierung sowie einzelne Bundesländer haben angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stärkung der Liquiditätssituation von Unternehmen bereitzustellen, um die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Wirtschaftsleben zu begrenzen. Dies betrifft insbesondere eine erleichterte Beantragung von Kurzarbeitergeld sowie die Bereitstellung staatlich geförderter Kredite und Bürgschaften. Um zu vermeiden, dass durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung dieser öffentlichen Hilfen bzw. andauernde Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden.
Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll jedoch sein, dass
- der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und
- begründete Aussichten auf eine Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen.
Die aktuelle Fassung des Gesetzesentwurfs sieht eine Vermutungsregelung dahingehend vor, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn das Unternehmen zu einem früheren Zeitpunkt (voraussichtlich soll der 31.12.2019 als Bezugszeitpunkt herangezogen werden) nicht zahlungsunfähig war.
Nach Planung der Bundesregierung soll das COVInsAG noch im Laufe dieser Woche per Eilverfahren Bundestag und Bundesrat passieren und in Gesetzeskraft erwachsen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass einzelne Voraussetzungen zur Erlangung der Insolvenzantragsbefreiung noch auf der „Zielgeraden“ inhaltlich modifiziert werden.
Gern prüft unser Experte Dr. Andreas Töller für Sie, ob Sie die vorgenannten Erleichterungen für Ihr Unternehmen in Anspruch nehmen können. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt auf!
Kontakt:
DR. ANDREAS TÖLLER
Rechtsanwalt und Partner bei
ROTTHEGE | WASSERMANN
a.toeller@rotthege.com
ROTTHEGE | WASSERMANN mit Sitz in Düsseldorf und Essen ist eine führende mittelständische Wirtschaftskanzlei in der Region Rhein-Ruhr. Unsere Kernkompetenzen: Unternehmens- und Immobilientransaktionen, Gesellschaftsrecht, Immobilien- und Baurecht, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Seit über 25 Jahren begleiten sie mittelständische Unternehmen und Konzerne in ihren Geschäftsprozessen und entwickeln Lösungen für komplexe wirtschafts- und steuerrechtliche Fragestellungen.
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