Das Kartellrecht: Spielregeln für den Wettbewerb

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Die Deutsche Wirtschaft im Gespräch mit:

Dr. Lukas Wolfgang Berger LL.M, Vereinigung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des gewerblichen Rechtsschutzes, Salzburg, Österreich

Herr Dr. Berger, angesichts hoher Kartellstrafen herrscht Unsicherheit welche Informationen Unternehmer mit Ihren Mitbewerbern, Händlern und Lieferanten in der täglichen Geschäftspraxis straffrei austauschen dürfen. Produzierende Mittelständler stellen sich häufig die Frage inwieweit sie Einfluss auf die Preisgestaltung ihrer Händler nehmen dürfen.

Das Kartellrecht bezeichnet Vereinbarungen zwischen Mitbewerbern als horizontale- und Vereinbarungen zwischen Produzenten und Händler/ Lieferanten als vertikale Liefer- und Vertriebsvereinbarungen.

Zwischen Mitbewerbern, also auf horizontaler Ebene gilt die Faustregel dass Preisabsprachen und Marktaufteilungen verboten sind.

Aber auch der Austausch von nicht ausschließlich preis- oder marktrelevanten Informationen zwischen Mitbewerbern kann kartellrechtlich problematisch sein; dabei macht es keinen Unterschied ob der Informationsaustausch zwischen Geschäftsführern oder Angestellten der Produzenten stattfindet.

Und im vertikalen Vertriebsverhältnis ist der Austausch von Informationen grundsätzlich erlaubt?

Das ist richtig, doch während der Handel früher auf das gute Verhältnis zu Lieferanten angewiesen war, hat sich dieses Machtverhältnis heute geändert. Viele marktstarke Händler nutzen ihre Marktmacht um sich gegenüber den oft schwächeren Produzenten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Kartellrechtlich besonders sensibel ist dabei das Category Management, die Produktion von Eigenmarken durch den Handel aber etwa auch das einseitige Streichen von Regalplätzen.

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist kartellrechtlich verboten, sodass größere Unternehmen manche ihrer Geschäftspraktiken überdenken sollten. Ein Verstoß gegen das Kartellrecht kann von Mitbewerbern, Lieferanten, Kunden, Wettbewerbsvereinigungen und schließlich durch die Wettbewerbsbehörden aufgegriffen werden. Die Wettbewerbsbehörden können jederzeit unangekündigte Hausdurchsuchungen durchführen, die oft mit hohen Kosten und negativer Medienberichterstattung verbunden sind.

Besonders ärgerlich für Produzenten ist es ja wenn teure Markenprodukte verramscht werden. Wie kann zum Beispiel ein Erzeuger von Textilien im Luxussegment verhindern dass der Händler die Textilien zu billig an Endkunden weiterverkauft?

Jeder Produzent möchte natürlich seinen teuren Markennamen mit allen Mitteln schützen doch darf er gleichzeitig nicht auf das Radar der Wettbewerbsbehörde gelangen, was fast unmöglich ist:

Laut Kartellgesetz darf er nämlich keinen Einfluss auf die Preisgestaltung des Händlers gegenüber dem Endkunden nehmen. Sobald er das Produkt an den Handel verkauft hat, muss ihm die Preisgestaltung des Händlers egal sein. Zwar dürfen unverbindliche Preisempfehlungen an die Händler abgegeben werden, jedoch müssen diese tatsächlich unverbindlich bleiben. In der Praxis erzeugen solche unverbindlichen Preisempfehlungen somit oftmals mehr kartellrechtliche Probleme als Lösungen.

Dr Lukas Wolfgang Berger LL.M

Vereinigung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des gewerblichen Rechtsschutzes, Salzburg, Österreich

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