Geheimhaltungsvereinbarungen: Zweck und Folgen für Unternehmen

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Geheimhaltungsvereinbarungen dienen dem Schutz von Know-How und insgesamt dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dies können von Preis- oder Kundenlisten bis zu technischen und betriebswirtschaftlichen Interna alle Informationen sein, die nicht öffentlich bekannt sind und nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen. Yasmin Mahmoudi erklärt, wozu Geheimhaltungsvereinbarungen dienen und was es zu beachten gibt.

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Geheimhaltungsvereinbarungen dienen dem Schutz von Know-How und darüber hinaus insgesamt dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Das können von Preislisten über Kunden und Lieferanten bis zu technischen und betriebswirtschaftlichen Interna eines Unternehmens alle Informationen sein, die nicht öffentlich bekannt sind und nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen.

Geheimhaltungsvereinbarungen werden sowohl zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschlossen, als auch im B2B-Bereich. Wenn es um Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeiter geht, dann erfolgt dies häufig auch in Umsetzung eigener Pflichten des Unternehmens aus datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. So werden im Rahmen von Auftragverarbeitungsvereinbarungen häufig Vorgaben gemacht, dass die Mitarbeiter zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dies betrifft meist nur die Geheimhaltung von Daten.

Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen Unternehmen gehen über den reinen Datenschutz hinaus. Immer dann, wenn Unternehmen eine künftige Zusammenarbeit planen und dafür der anderen Partei Informationen offen legen müssen, empfiehlt sich der vorherige Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung. Diese begründet keine Pflicht, im Anschluss auch eine inhaltliche Zusammenarbeit zu vereinbaren, sondern schützt die Parteien gerade in der Anbahnungsphase vor dem Verlust von Informationen und Know-How.

Mit einer Geheimhaltungsvereinbarung kann man zudem ein Verbot des reverse engineering vereinbaren. Verstöße gegen Geheimhaltungsvereinbarungen ahndet das Geschäftsgeheimnisgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei und in besonderen Fällen sogar bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Mehr Informationen:

Yasmin Mahmoudi ist Schiedsrichterin beim Court of Arbitration for Art (CAfA) mit Sitz in Den Haag. Sie ist Partnerin bei Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte mbB. Frau Mahmoudi publiziert regelmäßig und hält Vorträge. Ab dem kommenden Sommersemester übernimmt Frau Mahmoudi einen Lehrauftrag an der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf.

Lexikon des Chefwissens

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