
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) 3/4
“Über die EU-Verordnung wurde ein Katalog definiert, eine sogenannte Blacklist, in der Tätigkeiten aufgeführt sind, die verboten sind, wenn man Abschlussprüfer ist.“
Den Mitgliedsstaaten bleibt dabei allerdings selbst überlassen, welche dieser Punkte verboten bleiben sollen. Damit ergeben sich länderspezifische Ausprägungen bei der Umsetzung des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AreG).
Im dritten Teil zum Abschlussprüfungsreformgesetz verdeutlicht Dr. Thomas Senger, wie diese Ausprägung in Deutschland aussieht und was Abschlussprüfer zu beachten haben.
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