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Neue Regeln braucht der Streik
Wieder bleiben heute viele Flieger am Boden. Und mit ihnen eigentlich unbeteiligte Reisende, Geschäftsleute, Privatpersonen. Nicht, dass wir uns falsch verstehen. Streiken ist legitim! Aber besonders unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit wird es höchste Zeit, das Streikrecht in der öffentlichen Daseinsvorsorge zu reformieren.
Durch das Grundgesetz geschützt, können Arbeitnehmer in den Arbeitskampf treten, wenn sie ihre Interessen in den Tarifverhandlungen mit den Arbeitgebern nicht ausreichend gewahrt sehen. Zur Durchsetzung der eigenen tarifpolitischen Ziele ist auch dieses Mittel erlaubt. Doch was in den letzten Jahren in der Streikpraxis zu beobachten ist, ist weit von dem entfernt, was der Streik ursprünglich einmal sein sollte. Das letzte Mittel in der tariflichen Auseinandersetzung. Die ultima Ratio. Heutzutage können wir Flashmobs beobachten und Unterstützerstreiks, bei denen in tarifpolitische Auseinandersetzungen befindliche Berufsgruppen von jenen „befreundeten“ Berufsgruppen unterstützt werden, die nichts mit den Tarifverhandlungen zu tun haben. Wir können beobachten wie ausgedehnte Warnstreiks bereits während der Tarifverhandlungen zünden. Und wir können beobachten, wie konzertierte Krankmeldungen zum „wilden“ Streik werden, auch wen man diesen nur vermuten, aber nicht beweisen kann.
Keine „normalen“ Berufsgruppen
Dabei haben Streiks bei Ärzten, bei Lokführern oder Flugzeugpiloten eines gemeinsam. Sie sind keine „normalen“ Berufsgruppen, die streiken. Hierbei handelt es sich nicht um einen klassischen Arbeitskampf, bei dem die Streikbetroffenheit ausschließlich beim jeweiligen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern liegt. Hierbei handelt es sich um den Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge, bei der in Arbeitskampfsituationen, eine hohe Betroffenheit bei vom Tarifkonflikt unbeteiligten Dritten vorhanden ist. Das wäre vor allem der Bürger, der von heute auf morgen nicht von „A“ nach „B“ fliegen kann. Das wären aber auch im Tarifkonflikt unbeteiligte Unternehmen, die bspw. ihre Waren per Zug transportieren lassen wollen. Darunter sicher auch das eine oder andere Familienunternehmen.
Höchste Zeit, das Streikrecht zu reformieren
Und eben weil das Druckpotenzial über die unbeteiligten Dritten bei einem Streik im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge besonders hoch ist – und die jeweiligen Gewerkschaften sich dessen auch bewusst sind – braucht es besondere Regelungen, die im Arbeitskampf Anwendung finden und die auch im internationalen Kontext Gang und Gäbe sind. Besonders wenn man den Aspekt der Verhältnismäßigkeit betrachtet. Es wird daher höchste Zeit, das Streikrecht in der öffentlichen Daseinsvorsorge zu reformieren. Dazu zählt, dass sich beiden Tarifpartner auf eine Grundversorgung einigen müssen, bevor gestreikt werden darf. Streiks müssen zudem mindestens drei Tage vorher mit Informationen zu Zeitpunkt und Länge des Streiks angekündigt werden. Auch sollten die Streikparteien zur Schlichtung verpflichtet werden können. Und zwar bevor jegliche Streikmaßnahmen beginnen. Mit der Umsetzung solcher Reformen zieht man dem Streik als legitimem Instrument in Tarifkonflikten sicherlich nicht den Zahn. Das ist auch nicht das Ziel. Der Streik in der öffentlichen Daseinsvorsorge soll damit aber wieder ein Stück berechenbarer werden für jene, die nicht am Verhandlungstisch sitzen, aber dennoch betroffen sind.
Barbara Pommer ist Rechtsanwältin, Unternehmerin und Vorsitzende der arbeitsmarktpolitischen Kommission des Verbandes Die Familienunternehmer.
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