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CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz: Das gilt es zu beachten
Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz betrifft Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Handelsgesetzbuch (HGB), sofern sie die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 5 HGB erfüllen – das bedeutet: Sie müssen „groß“ sein, kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
Christian Knake ist im Bereich Governance, Risk & Compliance bei Warth & Klein Grant Thornton tätig. Im Director’s Channel erklärt er, welche Verpflichtungen die Richtlinie mit sich bringt.
Selbstverständlich bedeutet sie zusätzlichen Aufwand für Vorstand und Aufsichtsrat – aber bringt die neue Verpflichtung auch Vorteile für Unternehmen? Christian Knake beantwortet diese Frage mit: „Eindeutig ja!“ Sehen Sie in diesem Beitrag, welche das sind.
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