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Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) 2/4
Der zweite Teil zum Abschlussprüfungsreformgesetz (AreG) setzt sich mit der Rotation des Abschlussprüfers auseinander:
„Von der EU-Verordnung betroffen ist die sogenannte externe Abschlussprüfer-Rotation. Das heißt: Wie lange darf ein und derselbe Abschlussprüfer für ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen tätig sein?“
Dr. Thomas Senger erläutert im Lexikon des Chefwissens, ob die EU-Verordnung Freiheitsgrade offen lässt und welchen Zeiträumen die Rotation unterworfen ist.
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