Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht

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Diese arbeitsrechtlichen Änderungen sollten Arbeitgeber 2017 im Blick behalten. Von Barbara Pommer.

1. Verfall- und Ausgleichsklauseln

Schon zum 1. Oktober 2016 ist bezüglich dieser Klauseln eine wesentliche Änderung eingetreten. Enthalten die Klauseln die Verpflichtung, dass Ansprüche schriftlichgeltend gemacht werden müssen, ist die Klausel, wenn sie in neuen Arbeitsverträgen enthalten ist, unwirksam. In den Neuverträgen muss es statt „schriftlich“ jetzt „in Textform“ heißen. Damit können die Ansprüche auch u. a. per Fax, Email oder SMS geltend gemacht werden.

 

2. Elternzeit

Während der Elternzeit kann nach der gesetzlichen Regelung im BEEG der Urlaubsanspruch um 1/12 je vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden. Seit einiger Zeit tendieren die Landesarbeitsgerichte dazu, eine Kürzungsmöglichkeit nur dann zuzulassen, wenn die Kürzung vor, während bzw. teilweise auch nach der Elternzeit geltend gemacht wird. Es empfiehlt sich vorsorglich in der Bestätigung des Elternzeit-Ersuchens den Hinweis aufzunehmen „wir werden gem. § 17 BEEG den Erholungsurlaub für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen“, und dies unverzüglich allen, die sich schon in Elternzeit befinden, schriftlich mitzuteilen.

 

3. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung von behinderten Menschen

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2017 eine neue Hürde für die Kündigung schwerbehinderter Menschen eingeführt. So muss nach § 178 Satz 3 SGB IX n. F. auch die Schwerbehindertenvertretung angehört werden, bevor dem behinderten Menschen gekündigt werden kann. Eine ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erfolgte Kündigung eines behinderten Menschen ist unwirksam!

Barbara Pommer ist Geschftsführerin der Pommer GmbH (Kerpen) und Fachanwältin für Arbeitsrecht.

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