
Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz betrifft Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Handelsgesetzbuch (HGB), sofern sie die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 5 HGB erfüllen – das bedeutet: Sie müssen „groß“ sein, kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Christian Knake ist im Bereich Governance, RiskArtikel lesen