
Der zweite Teil zum Abschlussprüfungsreformgesetz (AreG) setzt sich mit der Rotation des Abschlussprüfers auseinander: „Von der EU-Verordnung betroffen ist die sogenannte externe Abschlussprüfer-Rotation. Das heißt: Wie lange darf ein und derselbe Abschlussprüfer für ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen tätig sein?“ Dr. Thomas Senger erläutert im Lexikon des Chefwissens, ob die EU-Verordnung Freiheitsgrade offen lässt und welchen Zeiträumen die Rotation unterworfen ist. MitArtikel lesen
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